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   OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - VII-Verg 67/02   

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OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - VII-Verg 67/02 (https://dejure.org/2003,253)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2003 - VII-Verg 67/02 (https://dejure.org/2003,253)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. April 2003 - VII-Verg 67/02 (https://dejure.org/2003,253)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    De-facto-Vergabe bei PPC

  • dstgb-vis.de (Kurzinformation)

    Anwendung des § 13 VgV auf de-facto-Vergaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsfolgen der Übertragung des Bekleidungswesens der Bundeswehr auf eine juristische Person des privaten Rechts; Nichtigkeit einer Vergabe

Besprechungen u.ä. (3)

  • dstgb-vis.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anwendung des Vergaberechts auch bei Minderheitsbeteiligung der öffentlichen Hand

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gilt § 13 VgV auch für so genannte de-facto-Vergaben? (IBR 2003, 562)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Auch PPP's mit öffentlich-rechtlicher Minderheitsbeteiligung können Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB sein! (IBR 2003, 561)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 1152 (Ls.)
  • NZBau 2003, 400
  • BauR 2003, 1450
  • VergabeR 2003, 435
  • ZfBR 2003, 605
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 01.02.2001 - C-237/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - Verg 67/02
    Denn die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des funktionellen Auftraggeberbegriffs des § 98 Nr. 2 GWB und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Begriff des Auftraggebers (vgl. EuGH, Urt. v. 1.2. 2001 - Rs. C-237/99, NZBau 2001, 215, 217 Tz. 43 m.w.Nachw.).

    Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH reicht es hierfür aus, dass nach den zwischen dem B... und der Antragsgegnerin bestehenden Regelungen in ihrer Gesamtheit eine Aufsicht durch den B... von einem Ausmaß besteht, die es dem B... ermöglicht, die Entscheidungen der Antragsgegnerin (auch) in Bezug auf (öffentliche) Aufträge zu beeinflussen (vgl. EuGH, Urt. v. 1.2. 2001 - Rs. C-237/99, NZBau 2001, 215, 217 f., Tz. 48, 49, 59, "Kommission der EG/Frankreich").

    Der EuGH hat eine rechtsähnliche, im Ergebnis gleich effiziente Befugnis (bei schweren Unregelmäßigkeiten usw. die Auflösung der [auf ihre Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber hin untersuchten] juristischen Person auszusprechen und einen Abwickler zu bestellen oder die Leitungsorgane vorläufig ihres Amtes zu entheben und einen vorläufigen Verwalter zu ernennen) als maßgebliche Regelung beurteilt, die - zusammen noch mit anderen Kontrollregelungen - für das Ergebnis ausreichte, dass die Leitung der juristischen Person der Aufsicht durch die öffentliche Hand untersteht (EuGH NZBau 2001, 215, 218, Tz. 54 bis 56, 59).

  • OLG Dresden, 16.10.2001 - WVerg 7/01

    Antragsbefugnis eines am Vergabeverfahren nicht beteiligten Unternehmens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - Verg 67/02
    § 13 VgV gilt in allen seinen Bestimmungen auch für Verhandlungsverfahren; denn nach seinem Wortlaut deutet nichts darauf hin, dass von der Informationspflicht und den Rechtsfolgen bei der Verletzung der Informationspflicht eine Ausnahme für Verhandlungsverfahren gemacht werden sollte (ebenso: OLG Dresden VergabeR 2002, 142, 144).

    Aus den vorstehenden Gründen kann die Antragstellerin verlangen, wie ein Bieter behandelt zu werden; sie ist in den Schutzbereich des § 13 VgV einbezogen (vgl. OLG Dresden VergabeR 2002, 142, 145).

  • EuGH, 28.10.1999 - C-81/98

    Alcatel Austria u.a.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - Verg 67/02
    Gemäß der Begründung der Bundesregierung zu § 13 VgV soll mit einer solchen Information des Auftraggebers über den beabsichtigten Zuschlag dem Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes bis zur Zuschlagserteilung entsprochen und auch dem Urteil des EuGH vom 28.10.1999 (Rs. C-81/98) Rechnung getragen werden.

    In diesem unter dem Schlagwort "Alcatel" bekannt gewordenen Urteil (NZBau 2000, 33 ff.) hat der EuGH Art. 2 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie vom 21.12 1989 (zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge) dahin ausgelegt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die dem Vertragsschluss vorangehende Entscheidung des Auftraggebers darüber, mit welchem Bieter eines Vergabeverfahrens er den Vertrag schließt, in jedem Fall einem Nachprüfungsverfahren zugänglich zu machen, indem der Antragsteller - unabhängig vom Sekundärrechtsschutz - die Aufhebung der Entscheidung erwirken kann, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - Verg 67/02
    Im übrigen steht die Auslegung, dass sich das Merkmal der "nicht gewerblichen Art" auf die zu erfüllende Aufgabe und nicht (unabhängig von der im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe) auf die juristische Person bezieht, im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, wonach das Kriterium der nicht gewerblichen Art "den Begriff der im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe präzisieren" solle (EuGH, Urt. v. 10.11.1998 - Rs. C-360/96, WuW/E Verg 164, "Gemeente Arnhem").
  • EuGH, 10.05.2001 - C-223/99

    Agorà

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - Verg 67/02
    Denn unter einem weiteren, selbständigen Aspekt steht für den Senat die nicht gewerbliche Art der hier in Rede stehenden Aufgabe fest: Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei den (im Allgemeininteresse liegenden) Aufgaben nichtgewerblicher Art im allgemeinen um Aufgaben, die zum einen auf andere Art als durch das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt erfüllt werden, und die der Staat zum anderen aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluß behalten möchte (EuGH, Urt. v. 10.5. 2001 - verb. Rs. C-223/99 u. C-260/99, NZBau 2001, 403, 405 f., Tz. 37, 41, "Ente Fiera", m.w.Nachw.; Hervorhebung durch Kursivdruck hinzugefügt).
  • OLG Düsseldorf, 18.10.2000 - Verg 3/00

    Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens bei der Vergabe von Aufträgen für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - Verg 67/02
    Das ergibt sich in erster Linie aus dem Grundgesetz, weil Art. 87 b Abs. 1 Satz 2 GG der B... die "unmittelbare Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte" zur Aufgabe gemacht hat, was bei einer Delegation von dazugehörigen Aufgabenbereichen Kontrollpflichten an deren Stelle treten läßt, aber auch aus § 2 Nr. 3 VOL/A. Nach dieser Vorschrift haben die öffentlichen Auftraggeber die "ausschließliche Verantwortung" dafür, dass Leistungen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber zu angemessenen Preisen zu vergeben sind, wobei der öffentliche Auftraggeber auch auf die Einhaltung des Wettbewerbs- und des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu achten hat (die ausschließlich Verantwortung des Auftraggebers gemäß § 2 Nr. 3 VOL/A soll die Geltungskraft der in § 2 Nr. 1 und 2 VOL/A genannten Vergabegrundsätze verstärken, vgl. OLG Düsseldorf NZBau 2001, 155, 159 = VergabeR 2001, 45, 49, m.w.Nachw.).
  • VK Bund, 12.12.2002 - VK 1-83/02

    Beschaffung von Schuhen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - Verg 67/02
    Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin zu 1. und der Beigeladenen zu 1. gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des B... vom 12. Dezember 2002 (Az.: VK 1 - 83/02) werden zurückgewiesen.
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - Verg 61/02

    Sicherheitsinteresse des Staates tangiert: Keine Ausschreibung?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - Verg 67/02
    Denn die Anwendbarkeit des § 13 VgV richtet sich nach der objektiven Rechtslage; der öffentliche Auftraggeber hat nicht die rechtliche Kompetenz, durch sein Verhalten über den Eintritt und die Reichweite der Nichtigkeitsfolge des § 13 S. 4 VgV (aF) zu disponieren (vgl. die Senatsbeschlüsse v. 24.9. 2002 - Verg 48/02 - und v. 30.4. 2003 - Verg 61/02; die Prüfung der Tragweite der Präklusion infolge einer etwaigen Verletzung der Rügeobliegenheit bleibt insoweit vorbehalten, vgl. KG VergabeR 2003, 50).
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2002 - Verg 48/02

    Begriff des Verhandlungsverfahrens; Beginn des Vergabeverfahrens; Grundlagen der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - Verg 67/02
    Denn die Anwendbarkeit des § 13 VgV richtet sich nach der objektiven Rechtslage; der öffentliche Auftraggeber hat nicht die rechtliche Kompetenz, durch sein Verhalten über den Eintritt und die Reichweite der Nichtigkeitsfolge des § 13 S. 4 VgV (aF) zu disponieren (vgl. die Senatsbeschlüsse v. 24.9. 2002 - Verg 48/02 - und v. 30.4. 2003 - Verg 61/02; die Prüfung der Tragweite der Präklusion infolge einer etwaigen Verletzung der Rügeobliegenheit bleibt insoweit vorbehalten, vgl. KG VergabeR 2003, 50).
  • KG, 17.10.2002 - 2 KartVerg 13/02

    Zulässigkeit der Rüge der Wahl der öffentlichen Ausschreibung durch den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - Verg 67/02
    Denn die Anwendbarkeit des § 13 VgV richtet sich nach der objektiven Rechtslage; der öffentliche Auftraggeber hat nicht die rechtliche Kompetenz, durch sein Verhalten über den Eintritt und die Reichweite der Nichtigkeitsfolge des § 13 S. 4 VgV (aF) zu disponieren (vgl. die Senatsbeschlüsse v. 24.9. 2002 - Verg 48/02 - und v. 30.4. 2003 - Verg 61/02; die Prüfung der Tragweite der Präklusion infolge einer etwaigen Verletzung der Rügeobliegenheit bleibt insoweit vorbehalten, vgl. KG VergabeR 2003, 50).
  • BGH, 01.02.2005 - X ZB 27/04

    Rechte der Beteiligten im Vergabeverfahren; Begriff der Dienstleistung

    Das hat zur Folge, daß diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist, wenn - wie hier - bislang ein derart geregeltes Verfahren nicht stattgefunden hat (so auch z.B. Jasper/Pooth, ZfBR 2004, 543, 545 f.; Dietlein/Spießhofer, VergabeR 2003, 509, 513; Schimanek, ZfBR 2003, 39, 41; Delius, ZfBR 2003, 341, 342; Portz, VergabeR 2002, 211, 217; Hailbronner, NZBau 2002, 474, 479; Putzier, DÖV 2002, 517, 519; Dieckmann, NZBau 2001, 481, 482; Hertwig, NZBau 2001, 241, 242; Gesterkamp, WuW 2001, 665, 669; a.A. z.B. OLG Thüringen ZfBR 2004, 193, 195; OLG Düsseldorf ZfBR 2003, 605; OLG Dresden ZfBR 2002, 298).

    Die richtige rechtliche Einordnung eines geplanten Vorgehens gehört aber zum allgemeinen Risiko, das jeder zu tragen hat, der am Rechtsleben teilnehmen will (ähnlich Petersen, ZfBR 2003, 611, 614; OLG Düsseldorf NZBau 2003, 400, 405).

  • VK Bund, 12.12.2002 - VK 1-83/02

    Beschaffung von Schuhen

    Sofortige Beschwerden gegen den Beschluss der Vergabekammer wurden vom OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 30. April 2003 (Az.: Verg 67/02) zurückgewiesen; der Beschluss ist rechtskräftig geworden.

    Einen Tatbestandsberichtigungsantrag seitens der ASt dahingehend, dass der Streitgegenstand auf weitere ... Paar ...schuhe, für die B den Auftrag erhielt, erweitert worden sei, wies das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 14. September 2004 (Az.: VII- Verg 67/02) zurück.

    Auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie den Beschluss der Vergabekammer vom 12. Dezember 2002 und die Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 30. April 2003 (Az.: Verg 67/02) und 14. September 2004 (Az.: VII-Verg 67/02) wird ergänzend Bezug genommen.

    Bei dem Beschluss der Vergabekammer vom 12. Dezember 2002 - bestätigt durch den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30. April 2003 (Az.: Verg 67/02) - handelt es sich auch um eine vollstreckbare Grundverfügung nach § 6 Abs. 1 VwVG.

    Der an B erteilte Auftrag über xx.xxx Paar ...-...schuhe war entgegen dem Vortrag der ASt weder aufgrund des Tenors noch aufgrund der Entscheidungsgründe Gegenstand des Vergabekammerbeschlusses, dessen Umfang auch nicht während des Beschwerdeverfahrens erweitert wurde (so das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 14. September 2004, Az. VII-Verg 67/02).

    c) Mit Bestätigung durch den rechtskräftigen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30. April 2003 (Az.: Verg 67/02) ist der verfahrensgegenständliche Beschluss der Vergabekammer unanfechtbar im Sinne von § 6 Abs. 1 VwVG geworden.

  • OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - Verg 55/12

    Begriff des öffentlichen Auftraggebers i.S. von § 97 Abs. 1 GWB

    Entscheidend ist, dass es sich um Aufgaben handelt, die der Staat oder eine Gebietskörperschaft aus Gründen des Allgemeininteresses im Allgemeinen selbst erfüllen oder bei denen er oder sie einen entscheidenden Einfluss behalten möchte (EuGH, Urteil v. 10.04.2008, C-393/06 Rn. 40 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.04.2003 - Verg 67/02, BA 11 f. m.w.N.).

    Die Gewinnerzielungsabsicht einer juristischen Person des Privatrechts schließt die Anwendbarkeit des § 98 Nr. 2 GWB hingegen nicht aus (Senat, Beschluss v. 30.04.2003, Verg 67/02).

    Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 98 Nr. 2 GWB unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Leitung der Antragsgegnerin zu 2 einer Aufsicht durch die öffentliche Hand untersteht, die es dieser ermöglicht, die Entscheidungen der Gesellschaft auch in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen (vgl. EuGH, Urteil v. 01.02.2001, C-237/99 Tz. 48-49, 59; Senat, Beschluss v. 30.04.2003, Verg 67/02 juris Rn. 29; Beschluss v. 13.08.2007, VII-Verg 16/07 juris Rn. 11).

    Auch wenn dieser Gesellschafterausschuss keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnisse hat, muss ihm allein wegen seiner Existenz (wenn er eingerichtet wird) und wegen des Gesichtspunkts, dass es im Interesse des Unternehmens meist günstiger ist, Kompromisse zu schließen als Gesellschafterblockaden zu erzeugen oder zu verlängern, eine erhebliche Bedeutung beigemessen werden (vgl. Senat, Beschluss v. 30.04.2003, Verg 67/02).

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